Die Beschwerdekammer teilt diese Einschätzung. Die Beschwerdeführerin befand sich in den letzten drei Monaten in der D.________(Erziehungseinrichtung) in der geschlossenen Gruppe. Insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Entweichung und des Umstandes, dass sie vorerst einen eng strukturierten Rahmen zu ihrem persönlichen Schutz bedarf, würde ein direkter Wechsel in einen offenen Rahmen, welcher viel Eigenverantwortung verlangt, zurzeit eine Überforderung für die Beschwerdeführerin darstellen.