Sie hat Cannabis, Kokain und Ecstasy konsumiert. Gemäss der D.________(Erziehungseinrichtung) bedarf die Beschwerdeführerin weiterhin relativ enge Begleitung, um vorwärts zu kommen und Probleme zu lösen. Die Beschwerdeführerin wird in ihrer Einstellung zu Drogen als ambivalent erlebt. Die D.________(Erziehungseinrichtung) empfiehlt gestützt auf den Verlauf des Aufenthalts die weitere Platzierung in einer Institution mit integrierter Tagesstruktur, möglichst mit interner Möglichkeit eines Praktikums, Unterstützung bei der Lehrstellensuche und möglichst engen Begleitung im Lebenspraktischen.