Die dreimonatige Abklärung in der D.________(Erziehungseinrichtung) hat ergeben, dass die Fortführung der vorsorglichen Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem vorerst eng strukturierten Rahmen weiterhin notwendig ist. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss Verlaufsbericht der D.________(Erziehungseinrichtung) vom 1. September 2017 auf den Aufenthalt in der D.________(Erziehungseinrichtung) eingelassen. Allerdings ist sie am 13. August 2017 während eines Gruppenausflugs entwichen und war drei Tage auf der Kurve. Sie hat Cannabis, Kokain und Ecstasy konsumiert.