Sie hat sich vielmehr jeglicher Kontrolle entzogen und weiterhin über keine Tagesstruktur verfügt. Die vorsorgliche Unterbringung in die D.________(Erziehungseinrichtung) (geschlossene Gruppe) erschien daher zum Schutz der Beschwerdeführerin unumgänglich, um die negative Entwicklung zu unterbrechen. Die dreimonatige Abklärung in der D.________(Erziehungseinrichtung) hat ergeben, dass die Fortführung der vorsorglichen Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem vorerst eng strukturierten Rahmen weiterhin notwendig ist.