Der Verlauf seit dem Strafbefehl vom 13. April 2017 hat gezeigt, dass der negativen Entwicklung der Beschwerdeführerin mit ambulanten Massnahmen nicht entgegengewirkt werden kann. Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen der persönlichen Betreuung auch unter Anordnung von klaren Auflagen nicht gelungen, ihren Fokus auf einen geregelten Tagesablauf zu legen und sich mit der persönlichen und beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen. Sie hat sich vielmehr jeglicher Kontrolle entzogen und weiterhin über keine Tagesstruktur verfügt.