Wie der zuständige Jugendanwalt zu Recht erwogen hat, wird von der Beschwerdeführerin die vorsorgliche Unterbringung, welche eine Massnahmebedürftigkeit voraussetzt, als solche nicht bestritten. Es kann insoweit auf die einlässlich begründete Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 26. Juni 2017 verwiesen werden. Der Verlauf seit dem Strafbefehl vom 13. April 2017 hat gezeigt, dass der negativen Entwicklung der Beschwerdeführerin mit ambulanten Massnahmen nicht entgegengewirkt werden kann.