5 4.2 Die Jugendanwaltschaft hat ausführlich dargetan, weshalb die Versetzung der Beschwerdeführerin im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung ins E.________(Erziehungseinrichtung) notwendig und verhältnismässig ist. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an und verweist darauf (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Wie der zuständige Jugendanwalt zu Recht erwogen hat, wird von der Beschwerdeführerin die vorsorgliche Unterbringung, welche eine Massnahmebedürftigkeit voraussetzt, als solche nicht bestritten.