Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die Jugendanwaltschaft eine vorsorgliche Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Massgeblich für die Wahl des Unterbringungsorts sind die Bedürfnisse der unterzubringenden Person und die darauf bezogene Eignung des Pflegeplatzes (AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 2. Aufl. 2011, S. 145;