4. 4.1 Das Rechtsinstitut der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 12 ff. des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) ist nicht nur auf das jungendstrafprozessuale Untersuchungsverfahren beschränkt, sondern findet auch während des Massnahmenvollzugs im Hinblick auf eine Änderung der Massnahme Anwendung (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 172 E. 3.3 und 3.4). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die Jugendanwaltschaft eine vorsorgliche Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann.