Es erstaune daher, dass das Alter der Beschwerdeführerin, welche 17 Jahre alt sei, ein Problem darstellen sollte. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der D.________(Erziehungseinrichtung) gut und schnell in die Gruppe der Jugendlichen integriert habe. Die D.________(Erziehungseinrichtung) sei für die Beschwerdeführerin sowohl in persönlicher Hinsicht als auch bezüglich des Angebots, des strukturellen Rahmens und der geringen Distanz zu ihrer Familie die ideale Institution, um sich positiv weiterentwickeln zu können.