Die D.________(Erziehungseinrichtung) verfüge über eine Übergangsgruppe, welche eine sanfte Öffnung des strukturierten Rahmens und gleichzeitig auch die Möglichkeit einer Rückversetzung in die geschlossene Durchgangsgruppe biete. Zudem verfüge die D.________(Erziehungseinrichtung) über interne Therapiemöglichkeiten und sie ermögliche einen beruflichen Einstieg sowie Berufsausbildungen, die auch extern erfolgen könnten. Gemäss ihrer Homepage nehme die Institution Jugendliche von 12 bis 22 Jahre auf. Es erstaune daher, dass das Alter der Beschwerdeführerin, welche 17 Jahre alt sei, ein Problem darstellen sollte.