In der Replik ergänzt die amtliche Verteidigerin, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin massnahmenbedürftig sei und einen eng strukturierten Rahmen benötige. Die Beschwerdeführerin teile auch die Auffassung der Jugendanwaltschaft, dass die Beziehung und der Austausch mit der Mutter und Schwester grosse Wichtigkeit hätten und der Vollzug daher in einer Institution mit möglichst geringer Distanz zu ihrem Umfeld und insbesondere zu ihrer Familie erfolgen sollte. Die D.________(Erziehungseinrichtung) sei aus Sicht der Beschwerdeführerin die geeignete Institution, um sich beruflich und persönlich weiterzuentwickeln.