Entsprechend habe ein Massnahmenänderungsverfahren eingeleitet werden müssen. Mit der Einweisung in die D.________(Erziehungseinrichtung) habe die Beschwerdeführerin grösste Mühe bekundet. Dennoch habe sie seit ihrem dortigen Eintritt etwas Fuss gefasst und viel Vertrauen gewonnen. Die Beschwerdeführerin habe sich in diesem eng gefassten Rahmen eingefügt, gute Leistungen erzielt und sei in der Gruppe integriert gewesen. Ein Wechseln in eine andere Institution bedeute für die Beschwerdeführerin viel Unbekanntes und damit verbunden auch grosse Unsicherheit und Ängste.