Für die Beschwerdeführerin seien die Beziehung und der Austausch mit der Mutter und Schwester zentral. Entsprechend habe sich die Jugendanwaltschaft damit konfrontiert gesehen, für die Anschlusslösung eine geeignete Institution in der Region zu finden. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Anordnung der persönlichen Betreuung keine Unterstützung bzw. Massnahme seitens der Jugendanwaltschaft gewollt und vorerst jegliche Zusammenarbeit verweigert. Entsprechend habe ein Massnahmenänderungsverfahren eingeleitet werden müssen.