Die offene Wohngruppe habe die D.________(Erziehungseinrichtung) ausgeschlossen, da der offene Rahmen für die Beschwerdeführerin nicht geeignet erscheine und eine Überforderung darstellen würde, da an die Jugendlichen grosse Anforderungen an die Eigenverantwortung gestellt würden. Die Jugendanwaltschaft teile die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt noch einen eng strukturierten Rahmen benötige. Hingegen sei sie der Ansicht, dass eine grosse Distanz zum Umfeld und der Familie keine Option darstelle. Für die Beschwerdeführerin seien die Beziehung und der Austausch mit der Mutter und Schwester zentral.