Für die D.________(Erziehungseinrichtung) sei ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrer Institution ausgeschlossen, da auf der halboffenen Wohngruppe meist viel jüngere Jugendliche platziert seien, die Ausbildungsmöglichkeiten nicht den Interessen der Beschwerdeführerin entsprächen und zu wenig Distanz zu ihrem bisherigen Umfeld geschaffen würde. Die offene Wohngruppe habe die D.________(Erziehungseinrichtung) ausgeschlossen, da der offene Rahmen für die Beschwerdeführerin nicht geeignet erscheine und eine Überforderung darstellen würde, da an die Jugendlichen grosse Anforderungen an die Eigenverantwortung gestellt würden.