Zudem könne sie im Jugendheim auch nicht beweisen, dass sie selbständig sein könne. Für sie gebe es keinen Grund, ins E.________(Erziehungseinrichtung) zu wechseln, da sie sich in der D.________(Erziehungseinrichtung) sehr gut gemacht habe. Es sei ihr bewusst, dass sie drei Tage auf der Kurve gewesen sei und sie bereue dies sehr. Eine offene Erziehungseinrichtung wäre das Beste für sie. 3.3 In seiner Stellungnahme hält Jugendanwalt C.________ fest, es habe sich seitens der D.________(Erziehungseinrichtung) bald gezeigt, dass nach dem dreimonatigen Setting in der geschlossenen Wohngruppe eine Anschlusslösung gefunden werden müsse.