erfolge mit dem Ziel, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Wohn- als auch im Arbeitsbereich eine enge Begleitung erhalte, ihre psychische Befindlichkeit im Rahmen von Therapiegesprächen weiterhin stabilisiere und eine Auseinandersetzung mit Betäubungsmitteln erfolge. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Versetzung ins E.________(Erziehungseinrichtung) bringe sie persönlich nicht weiter. Sie könne dort ihren Wunschberuf als Coiffeuse nicht erlernen. Zudem könne sie im Jugendheim auch nicht beweisen, dass sie selbständig sein könne.