Die Jugendanwaltschaft teile diese Einschätzung und erachte die Fortführung der bestehenden Schutzmassnahme als notwendig. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass eine Weiterführung der vorsorglichen Schutzmassnahme in der D.________(Erziehungseinrichtung) nicht möglich sei, und um der Beschwerdeführerin den notwendigen Unterstützungsrahmen zu bieten, habe man eine geeignete Anschlusslösung suchen müssen. Im E.________(Erziehungseinrichtung) erhalte die Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung, um persönlich wie auch beruflich eine positive Entwicklung anzugehen.