Die Beschwerdeführerin habe sich auf den Aufenthalt in der D.________(Erziehungseinrichtung) eingelassen und sich im Verlauf der Platzierung mit ihrer Situation und den Einweisungsgründen auseinandersetzen können. Sie habe sich an die Regeln und Abmachungen gehalten, sei um einen positiven Verlauf bemüht gewesen und habe eine grosse Anpassungsleistung gezeigt. Während eines Gruppenausflugs sei die Beschwerdeführerin auf die Kurve gegangen. Bei der polizeilichen Rückführung habe sie sich unkooperativ gezeigt und in ihrem Zimmer randaliert. Sie habe zugegeben, während der Kurve Cannabis, Kokain und Ecstasy konsumiert zu haben.