3. 3.1 Die Jugendanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Unterbringung in der D.________(Erziehungseinrichtung) sei unter anderem mit den Zielen erfolgt, die negative Entwicklung der Beschwerdeführerin zu unterbrechen, die psychischen Befindlichkeiten zu stabilisieren sowie eine Abklärung hinsichtlich einer längerfristigen Anschlusslösung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich auf den Aufenthalt in der D.________(Erziehungseinrichtung) eingelassen und sich im Verlauf der Platzierung mit ihrer Situation und den Einweisungsgründen auseinandersetzen können.