BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerdeführerin ist durch die Versetzung ins E.________(Erziehungseinrichtung) unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert 2 (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.