2. Gegen die Überweisung in eine andere Einrichtung kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 43 Bst. b der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; vgl. HEBEISEN, in: Basler Kommentar Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 43 JStPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 39 Abs. 3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)