Mit Verfügung vom 25. September 2017 wies die Verfahrensleiterin der Antrag um aufschiebende Wirkung ab. Am 26. September 2017 betraute die Leitende Jugendanwaltschaft Jugendanwalt C.________ mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 29. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. Oktober 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.