Am 22. September 2017 stellte die amtliche Verteidigerin folgende Anträge: 1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung der Jugendanwaltschaft Oberland vom 21.09.2017 seien aufzuheben; 2. Der Vollzug der vorsorglichen Schutzmassnahme sei in der D.________(Erziehungseinrichtung) weiterzuführen; 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -.