Die Eintrittsphase erfolgte gemäss Konzept der D.________(Erziehungseinrichtung) für die Dauer von maximal drei Monaten ab Eintritt in der geschlossenen Gruppe. Mit Verfügung vom 21. September 2017 versetzte die Jugendanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Rahmen der mit Verfügung vom 26. Juni 2017 angeordneten vorsorglichen Schutzmassnahme in einer offenen Erziehungseinrichtung in das E.________(Erziehungseinrichtung) (Eintritt: 25. September 2017). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin bereits am 17. September 2017 persönlich Beschwerde. Am 22. September 2017 stellte die amtliche Verteidigerin folgende Anträge: 1. Ziff.