2013, N. 14 und 14b zu Art. 69 StGB mit Hinweis auf BGE 137 IV 249 E. 4.5.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012); gleiches gilt für die der Einziehung zeitlich vorgelagerte Beschlagnahme. Eine Wiederbeschaffung des Fahrzeugs würde ein zeitlicher und insbesondere finanzieller Aufwand bedeuten (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern AK 2009 521 vom 15. Dezember 2009). Ob weitere Personenwagen auf den Namen der Ehefrau oder die Firma des Beschwerdeführers eingelöst sind, auf die er zugreifen könnte, ist nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.