Auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz steht einer Beschlagnahme nicht entgegen. Die Beschlagnahme des fraglichen Fahrzeugs ist zur Erreichung der Sicherung geeignet. Wie sich bereits mehrfach gezeigt hat, hält der erfolgte Sicherungsentzug des Führerausweises den Beschwerdeführer offensichtlich nicht davon ab, weiterhin ein Fahrzeug zu lenken. Die Staatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass die Wiederbeschaffungsmöglichkeit einer voraussichtlichen Einziehung nicht von vorneherein entgegensteht (vgl. BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 14 und 14b zu Art.