Er ist in diesem Punkt uneinsichtig. Dass er den Führerausweisentzug nicht akzeptieren will, da er von Anfang an unschuldig gewesen sei, ändert nicht daran, dass ihm das Fahren eines Personenwagens untersagt ist. Es besteht unter diesen Umständen zusammengefasst der Verdacht, dass er das auf seine Ehefrau eingelöste Fahrzeug nicht nur in der Vergangenheit für strafbare Zwecke verwendet und damit trotz entzogenem Führerausweis auf öffentlichen Strassen gefahren ist, sondern dass er dies bei entsprechender Möglichkeit auch weiterhin tun wird. Auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz steht einer Beschlagnahme nicht entgegen.