Das Bundesgericht lässt während der Untersuchung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich eine Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (BGE 139 IV 250 E. 2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 37 zu Art. 263 StPO). Eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB verlangt zum einen, dass der Gegenstand einen Deliktskonnex aufweist, also zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wurde. Zum anderen ist vorausgesetzt, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit