Angezeigt ist der Beschwerdeführer derzeit zudem wegen zwei weiteren Vorfällen (Vorfall vom 10. Mai 2017: Führen eines Mitsubishi / Vorfall vom 21. August 2017: Lenken des hier interessierenden MAZDA Premacy). 3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügte die Beschlagnahme des MAZDA Premacy zum Zweck der Sicherungseinziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).