3. 3.1 Sachverhaltsmässig ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat keinen Führerausweis. Ihm wurde am 19. April 2010 der Führerausweis für 17 Monate entzogen. Da er während des Entzugs des Führerausweises erneut einen Personenwagen geführt hatte, verfügte das Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern am 12. April 2011 den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Aufgrund erneuter Delinquenz während des Sicherungsentzugs soll schliesslich eine Sperrfrist für immer verfügt worden sein.