2 Beschwerde vom 14. September somit als zu spät erfolgt bezeichnet werden müsste, ist angesichts der noch ausstehenden Anzeige betreffend den Vorfall vom 21. August 2017 und der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfügung noch polizeilich zustellen liess, fraglich. Von einer abschliessenden Beurteilung kann indessen mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens abgesehen werden.