Nach unbenutztem Fristablauf (30. August 2017) retournierte die Schweizerische Post die eingeschriebene Postsendung an die Staatsanwaltschaft. Gemäss der gesetzlichen Zustellfiktion gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als rechtsgültig erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung hat rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Ob die Zustellfiktion vorliegend Anwendung findet, mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist am 31. August 2017 zu laufen begonnen und am Montag 11. September 2017 geendet hätte, die