[= Pra 1995 Nr. 23]). Sinngemäss verlangt der Beschwerdeführer die Herausgabe des Fahrzeugs. Aktenkundig betreibt er ein Transportunternehmen. Vor diesem Hintergrund ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen. Fraglich ist hingegen die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Track & Trace) wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 23. August 2017 zur Abholung gemeldet. Nach unbenutztem Fristablauf (30. August 2017) retournierte die Schweizerische Post die eingeschriebene Postsendung an die Staatsanwaltschaft.