382 Abs. 1 StPO). Aktenkundig ist das beschlagnahmte Fahrzeug auf die Ehefrau eingelöst. Dies sagt indessen noch nichts über die Eigentumsverhältnisse am fraglichen Fahrzeug aus. Ob der Beschwerdeführer (Mit-) Eigentümer des Fahrzeugs ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Auch ein Besitzer hat gemäss Lehre und Rechtsprechung regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Herausgabe (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 263; BGE 128 I 129 E. 3.1.3, 120 Ia 120 E. 1b [= Pra 1995 Nr. 23]).