Gegen die Beschlagnahmeverfügung erhob A.________ am 14. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft «Einsprache». Letztere leitete die Eingabe als Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel respektive das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).