Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 388 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Apolloni Meier, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. August 2017 (BM 16 50670) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ u.a. eine Strafuntersuchung wegen Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 10. Mai 2017. Am 21. August 2017 wurde A.________ erneut durch die Polizei angehalten, nach- dem er beim Lenken eines MAZDA Premacy festgestellt worden war. Daraufhin dehnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 22. August 2017 auf diesen neu- en Vorfall aus. Gleichentags verfügte sie die Beschlagnahme des vorgenannten Fahrzeugs. Gegen die Beschlagnahmeverfügung erhob A.________ am 14. Sep- tember 2017 bei der Staatsanwaltschaft «Einsprache». Letztere leitete die Eingabe als Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwech- sel respektive das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Aktenkundig ist das be- schlagnahmte Fahrzeug auf die Ehefrau eingelöst. Dies sagt indessen noch nichts über die Eigentumsverhältnisse am fraglichen Fahrzeug aus. Ob der Beschwerde- führer (Mit-) Eigentümer des Fahrzeugs ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Auch ein Besitzer hat gemäss Lehre und Rechtsprechung regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Herausgabe (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 263; BGE 128 I 129 E. 3.1.3, 120 Ia 120 E. 1b [= Pra 1995 Nr. 23]). Sinn- gemäss verlangt der Beschwerdeführer die Herausgabe des Fahrzeugs. Aktenkun- dig betreibt er ein Transportunternehmen. Vor diesem Hintergrund ist seine Be- schwerdelegitimation zu bejahen. Fraglich ist hingegen die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Gemäss der elektroni- schen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Track & Trace) wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 23. August 2017 zur Abholung gemeldet. Nach unbenutztem Fristablauf (30. August 2017) retournierte die Schweizerische Post die eingeschriebene Postsendung an die Staatsanwaltschaft. Gemäss der gesetzlichen Zustellfiktion gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als rechtsgültig erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung hat rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Ob die Zustellfiktion vorliegend Anwendung findet, mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist am 31. August 2017 zu laufen begonnen und am Montag 11. September 2017 geendet hätte, die 2 Beschwerde vom 14. September somit als zu spät erfolgt bezeichnet werden müss- te, ist angesichts der noch ausstehenden Anzeige betreffend den Vorfall vom 21. August 2017 und der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer die Verfügung noch polizeilich zustellen liess, fraglich. Von einer abschlies- senden Beurteilung kann indessen mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ab- gesehen werden. 3. 3.1 Sachverhaltsmässig ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat keinen Führerausweis. Ihm wurde am 19. April 2010 der Führerausweis für 17 Monate entzogen. Da er während des Entzugs des Füh- rerausweises erneut einen Personenwagen geführt hatte, verfügte das Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern am 12. April 2011 den Siche- rungsentzug auf unbestimmte Zeit. Aufgrund erneuter Delinquenz während des Si- cherungsentzugs soll schliesslich eine Sperrfrist für immer verfügt worden sein. Ak- tenkundig hat der Beschwerdeführer seit seinem Führerausweisentzug am 19. April 2010 mehrfach trotz entzogenem Führerausweis einen Personenwagen geführt, so dass es zu insgesamt sechs Verurteilungen gekommen ist (vgl. Strafregisterauszug vom 30. November 2016). Die Staatsanwaltschaft verweist in der angefochtenen Verfügung ferner auf ein Verfahren, welches derzeit beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängig sei. Die- sem Verfahren soll wiederum der Vorwurf zugrunde liegen, dass der Beschwerde- führer trotz entzogenem Führerausweis einen Personenwagen geführt habe. Der am Vorfall vom 29. September 2016 verwendete Opel Astra (Kontrollschild C.________), lautend auf die Firma D.________ GmbH, wurde in der Folge be- schlagnahmt. Angezeigt ist der Beschwerdeführer derzeit zudem wegen zwei wei- teren Vorfällen (Vorfall vom 10. Mai 2017: Führen eines Mitsubishi / Vorfall vom 21. August 2017: Lenken des hier interessierenden MAZDA Premacy). 3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügte die Beschlagnahme des MAZDA Premacy zum Zweck der Sicherungseinziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Diese setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als pro- visorische (konservative) Massnahme sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht al- le Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Das Bun- desgericht lässt während der Untersuchung die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung genügen. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt also nicht voraus, dass sich eine Einziehung bereits mit Gewissheit prognostizieren lässt (BGE 139 IV 250 E. 2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 37 zu Art. 263 StPO). Eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB verlangt zum einen, dass der Gegenstand einen Deliktskonnex aufweist, also zur Begehung einer strafbaren Handlung ge- dient oder durch eine strafbare Handlung hervorgebracht wurde. Zum anderen ist vorausgesetzt, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit 3 oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung fällt die Einziehung eines Motorfahrzeugs in Betracht, wenn sich der Halter trotz eines Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und am Verkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2 mit Ver- weis auf BGE 137 IV 249 E. 4). 3.3 Der dringende Tatverdacht des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. dazu seine Aus- führung in der Beschwerde bezüglich des letzten Vorfalls: «[…] das Auto nachdem Fli- cken zum Probe gefahren vor unserem Büro wo die Herren gewartet haben»). Demgemäss hat er eine Anlasstat für die Beschlagnahme geschaffen. Der darüber hinaus verlangte Deliktskonnex ist erfüllt, da der Beschwerdeführer die letzte Widerhandlung mit dem sichergestellten MAZDA Premacy begangen hat. Die Staatsanwaltschaft nimmt zutreffend an, dass eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Men- schen vorliegt, wenn der Beschwerdeführer weiterhin Motorfahrzeuge führt. Der Beschwerdeführer hat wiederholt ein Motorfahrzeug gelenkt, ohne über einen Füh- rerausweis zu verfügen. Er ist in diesem Punkt uneinsichtig. Dass er den Füh- rerausweisentzug nicht akzeptieren will, da er von Anfang an unschuldig gewesen sei, ändert nicht daran, dass ihm das Fahren eines Personenwagens untersagt ist. Es besteht unter diesen Umständen zusammengefasst der Verdacht, dass er das auf seine Ehefrau eingelöste Fahrzeug nicht nur in der Vergangenheit für strafbare Zwecke verwendet und damit trotz entzogenem Führerausweis auf öffentlichen Strassen gefahren ist, sondern dass er dies bei entsprechender Möglichkeit auch weiterhin tun wird. Auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz steht einer Beschlagnahme nicht entgegen. Die Beschlagnahme des fraglichen Fahrzeugs ist zur Erreichung der Sicherung geeignet. Wie sich bereits mehrfach gezeigt hat, hält der erfolgte Sicherungsentzug des Führerausweises den Beschwerdeführer offensichtlich nicht davon ab, weiterhin ein Fahrzeug zu lenken. Die Staatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass die Wiederbeschaffungsmöglichkeit einer voraussichtlichen Einziehung nicht von vorneherein entgegensteht (vgl. BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 14 und 14b zu Art. 69 StGB mit Hinweis auf BGE 137 IV 249 E. 4.5.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012); gleiches gilt für die der Einziehung zeitlich vorgelagerte Beschlagnahme. Eine Wiederbeschaffung des Fahrzeugs würde ein zeitlicher und insbesondere finanzieller Aufwand bedeuten (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern AK 2009 521 vom 15. Dezember 2009). Ob weitere Personenwagen auf den Namen der Ehefrau oder die Firma des Beschwerdeführers eingelöst sind, auf die er zugreifen könnte, ist nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist die derzeitige Beschlagnahme des MAZDA Premacy nicht zu beanstanden. Ob diese allenfalls nach der Einvernahme der Ehefrau auf- zuheben sein wird, ist nicht an dieser Stelle zu beantworten. Die Staatsanwalt- schaft hat die entsprechende Prüfung in der angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellt. 4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 28. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6