6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO ist abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos anzusehen ist. Eine Partei mit ausreichenden Mitteln hätte sich bei vernünftiger Überlegung gegen den Prozess entschieden. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse moderat gehalten. Entschädigungen und/oder Genugtuungen sind keine auszurichten.