Wie die Staatsanwaltschaft richtig begründet, lässt sich daraus aber in keiner Art eine strafrechtlich relevante Verfehlung des Beschuldigten ableiten. Ein Richter, der keine triftigen Gründe für ein Abweichen von einem Gutachten sieht, begeht keinen Amtsmissbrauch, wenn er ausgehend von diesem Gutachten einen Entscheid fällt, Er handelt auch nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 220 StGB, wenn er auf den gefällten rechtskräftigen Entscheid nicht zurück kommt. Eine strafrechtlich relevante Verletzung internationalen Rechts ist ebenfalls nicht ersichtlich. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.