4 5.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Aus ihrer Beschwerdeschrift samt Beilagen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist offensichtlich, dass weder der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) noch irgend ein anderer Straftatbestand – namentlich derjenige der Entziehung von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB – erfüllt ist.