Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass der Entscheid der FSP zur Zeit des Gerichtsentscheides nicht vorhanden gewesen sei. Wohl braucht es keinen Entscheid einer weiteren Behörde, um von einem Richter erwarten zu können, einen Gerichtsentscheid gemäss EMRK Artikel 6, basierend auf ZGB Artikel 8, unter Berücksichtigung der Menschenrechte zu stellen. Umso mehr als es sich um die Thematik Obhutsentzug handelt. Viel mehr als um das Wohl des Kindes (UN- Kinderrechtsartikel Artikel 3) geht es hier offensichtlich um andere Interesse.