4. Die Beschwerdeführerin argumentiert folgendermassen: «Gemäss UN-Kinderrecht Artikel 9 müssen gravierende Gründe zu einem Obhutsentzug vorliegen. Dies bedingt ein rechtmässiges Verfahren gemäss u.a. UN-Kinderrecht Artikel 12, EMRK Artikel 6. Vergleiche dazu diverse Empfehlungen durch UNO-Kinderrechtsausschuss Kirsten Sandberg zum Thema Obhutsentzug. Gemäss StGB Art. 220 Entziehung von Minderjährigen macht sich zudem strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. UN-Kinderrechte Art.