Diese Erkenntnis liege jedoch erst seit dem 20. Juli 2017 und damit knapp drei Jahre nach der hoheitlichen Anordnung vor. Ob das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2014 vor diesem Hintergrund als rechtmässig angesehen werden könne, spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle, denn für die Überprüfung einer hoheitlichen Anordnung (vorliegend: eines gerichtlichen Urteils) stünden die Rechtsmittel der entsprechenden Verfahrensvorschriften (vorliegend die Eidgenössische Zivilprozessordnung) offen.