2 Die Strafanzeige vermöchte indes keinen Tatverdacht zu begründen, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertige. Zwar habe der Beschuldigte einen Entscheid gefällt, welcher eine hoheitliche Gewaltausübung von erheblicher Tragweite zum Inhalt gehabt habe. Auch scheine mit dem Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017 eine Grundlage vorzuliegen, die an der Qualität des Gutachtens, welches im Rahmen der Entscheidfindung erstellt worden sei, erhebliche Zweifel aufkommen lasse.