In diesem Entscheid werde festgehalten, dass das Gutachten von Dr. phil. D.________ zur Besuchsrechtssituation vom 6. Dezember 2013, auf welches im erwähnten Zivilverfahren Bezug genommen worden sei, mehrere Verletzungen der Berufsordnung FSP aufweise. Die Gutachterin sei zum Besuch von 20 Stunden Supervision verpflichtet worden.