Ein Obhutsentzug entspreche darum einem gravierenden und massiven Menschenrechtsverstoss. Zusammen mit der Anzeige habe die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Zivilabteilung, vom 13. Juni 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen der Ehescheidung (CIV 14 528) sowie den Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017 betreffend Verletzung der Berufsordnung durch Dr. phil. D.________ (Beschwerdeverfahren 16-11) eingereicht.