382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung vom 15. September 2017 wie folgt: Am 17. August 2017 habe die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten, Gerichtspräsident am A.________, erhoben. In ihrer Eingabe habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass der Obhutsentzug bis heute nicht revidiert worden sei, würden Mutter und Kinder weiterhin tagtäglich misshandelt.