Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 385 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme / unentgeltliche Rechtspflege Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 15. September 2017 (BA 17 426) Erwägungen: 1. Am 15. September 2017 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. September 2017 Beschwerde und reichte diverse Beilagen ein. Ausserdem beantragte sie eine Ge- nugtuung für sich und ihre Kinder sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung vom 15. September 2017 wie folgt: Am 17. August 2017 habe die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten, Gerichtspräsident am A.________, erhoben. In ihrer Eingabe habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass der Obhutsent- zug bis heute nicht revidiert worden sei, würden Mutter und Kinder weiterhin tag- täglich misshandelt. Gemäss UN-Kinderrecht stelle der Obhutsentzug als gravie- rende Persönlichkeitseinschränkung die letzte mögliche Massnahme dar und dürfe nur angeordnet werden, wenn alle anderen Möglichkeiten keinen Erfolg gezeigt hätten. Im vorliegenden Fall sei das Gutachten erwiesenermassen menschen- rechtswidrig erstellt worden. Ein Obhutsentzug entspreche darum einem gravieren- den und massiven Menschenrechtsverstoss. Zusammen mit der Anzeige habe die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Zivilabteilung, vom 13. Juni 2014 betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Rahmen der Ehescheidung (CIV 14 528) sowie den Entscheid der Be- rufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017 betreffend Verletzung der Berufs- ordnung durch Dr. phil. D.________ (Beschwerdeverfahren 16-11) eingereicht. Die eingereichten Dokumente und die Erläuterungen der Beschwerdeführerin liessen den Schluss zu, dass sie im erwähnten Verdikt des Regionalgerichts Bern- Mittelland, an welchem der Beanzeigte mitgewirkt habe, einen Amtsmissbrauch er- blicke. Dies offenbar gestützt auf den Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017. In diesem Entscheid werde festgehalten, dass das Gutach- ten von Dr. phil. D.________ zur Besuchsrechtssituation vom 6. Dezember 2013, auf welches im erwähnten Zivilverfahren Bezug genommen worden sei, mehrere Verletzungen der Berufsordnung FSP aufweise. Die Gutachterin sei zum Besuch von 20 Stunden Supervision verpflichtet worden. 2 Die Strafanzeige vermöchte indes keinen Tatverdacht zu begründen, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertige. Zwar habe der Beschuldigte einen Entscheid gefällt, welcher eine hoheitliche Gewaltausübung von erheblicher Trag- weite zum Inhalt gehabt habe. Auch scheine mit dem Entscheid der Berufsethik- kommission der FSP vom 20. Juli 2017 eine Grundlage vorzuliegen, die an der Qualität des Gutachtens, welches im Rahmen der Entscheidfindung erstellt worden sei, erhebliche Zweifel aufkommen lasse. Diese Erkenntnis liege jedoch erst seit dem 20. Juli 2017 und damit knapp drei Jahre nach der hoheitlichen Anordnung vor. Ob das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2014 vor die- sem Hintergrund als rechtmässig angesehen werden könne, spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle, denn für die Überprüfung einer hoheitlichen Anordnung (vor- liegend: eines gerichtlichen Urteils) stünden die Rechtsmittel der entsprechenden Verfahrensvorschriften (vorliegend die Eidgenössische Zivilprozessordnung) offen. Selbst ein Entscheid, welcher an rechtlichen Mängeln leide, weil er z.B. in formeller oder materieller Hinsicht nicht richtig sei, bedeute nicht, dass ein amtsmissbräuch- liches Verhalten vorliege. Ein solches liege nur vor, wenn die für den Entscheid verantwortlichen Personen ihre Amtsgewalt missbraucht hätten mit dem Zweck, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Diesbezügliche Hinweise, welche durch objektive Anhaltspunkte belegt wären, lägen hier nicht vor, zumal die festgestellten Mängel am Gutachten zur Besuchsrechtssituation im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht bekannt gewesen seien. Weder den Erläuterungen der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Dokumenten liessen sich daher konkrete und objektive Anhalts- punkte entnehmen, welche einen Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten begründeten. Die Eröffnung eines Verfahrens erweise sich bei die- ser Ausgangslage als unzulässig. 4. Die Beschwerdeführerin argumentiert folgendermassen: «Gemäss UN-Kinderrecht Arti- kel 9 müssen gravierende Gründe zu einem Obhutsentzug vorliegen. Dies bedingt ein rechtmässiges Verfahren gemäss u.a. UN-Kinderrecht Artikel 12, EMRK Artikel 6. Vergleiche dazu diverse Empfeh- lungen durch UNO-Kinderrechtsausschuss Kirsten Sandberg zum Thema Obhutsentzug. Gemäss StGB Art. 220 Entziehung von Minderjährigen macht sich zudem strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. UN-Kinderrechte Art. 36 verlangt, dass die Vertragsstaaten das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen, schützen. Rechtswidrige Obhutsenzug/Einweisungen (Vergl. Verdingkinder, Roma, Administrativ Ver- sorgte) haben in der Schweiz Tradition. Mit Entscheid vom 20.07.2017 der FSP wird ein namhaftes Mitglied von deren eigenen Verband KLAR UND UNMISSVERSTÄNDLICH gerügt. Das ist bemer- kenswert! Es liegt in der Verantwortung der zuständigen aktuellen Behörde (nicht der in 20 oder 30 Jahren), jetzt genau hinzuschauen und die Verantwortung zu übernehmen. Häusliche Gewalt, wie sie im vorliegenden Fall erwiesenermassen vorliegt, bedingt ein adäquates Verhalten Mutter, Kinder wie dem Vater gegenüber. Obhutsentzug mit Zwang zu Vater-Kinderkontakten manifestiert das Fehlver- halten, massive Folgeschäden sind die Folge. Beweis dafür ist u.a., dass die Vater-Kindskontakte er- neut gescheitert sind. Das, obwohl die Behörde der Mutter den Kontakt zu ihren Kinder für ein Jahr (!) zu unterbinden wusste! Will man da wirklich immer noch der Mutter die Schuld geben? 3 Im Gerichtsentscheid vom 13.06.2014 legt Herr A.________, unmissverständlich dar: Punkt 11: Das Gericht erachtet das Gutachten als schlüssig. ...Insgesamt sprechen die vorliegenden Beweismittel eine deutliche Sprache. Gerade die Beweismittel werden von Frau D.________ höchst selektiv und subjektiv gewertet eingesetzt. Vergleiche dazu Entscheid FSP 20.07.2017. So auch von Herrn A.________. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass der Entscheid der FSP zur Zeit des Gerichts- entscheides nicht vorhanden gewesen sei. Wohl braucht es keinen Entscheid einer weiteren Behörde, um von einem Richter erwarten zu können, einen Gerichtsentscheid gemäss EMRK Artikel 6, basie- rend auf ZGB Artikel 8, unter Berücksichtigung der Menschenrechte zu stellen. Umso mehr als es sich um die Thematik Obhutsentzug handelt. Viel mehr als um das Wohl des Kindes (UN- Kinderrechtsartikel Artikel 3) geht es hier offensichtlich um andere Interesse. Der Kindsvater macht von Anfang an seine Zielsetzung klar (Beweis 1 Mail, dieser liegt dem Gericht seit Erstellung vor, wurde aber NIE berücksichtigt) und wiederholt seine Lügen abgesehen vom Gutachten bewiesener- massen als Vater (Beweis 2 Brief Vater an Sohn, dieser liegt dem Gericht seit Erstellung vor, wurde aber NIE berücksichtigt). Diese psychische massive Gewalt als Paarkonflikt abzutun und der Mutter zu unterstellen, sie sei schuld an den immer wieder scheiternden Vater-Kindskontakten entspricht eindeutigem Täterschutz und liefert Mutter wie Kinder schutzlos aus, was eine gravierende Verletzung der Menschenrechte ist. Die Kinder im Weiteren auf Grund eines durch Nicht-Erfüllen mehrerer Qua- litätsmerkmale erstellten Gutachtens der Obhut ihrer Mutter, die sich seit Geburt zu 99% ohne Kinds- vater um ihr Wohl nachweislich zu ihrem Wohl gekümmert hat – entsprechende Belege wie Beweise wurden unterschlagen oder als nebensächlich gewertet – entspricht neben weiteren massiven Men- schenrechtsverletzungen gegenüber Mutter und Kind Täterschutz in Bezug auf den Kindsvater und Begünstigung für Institutionen wie Heim und weiteren in sozialen Bereichen Arbeitenden. Herr A.________ hat mit seinem Entscheid, basierend vor allem auf dem rechtswidrig kritiklos integrierten Gutachten sein Amt missbraucht, um durch Täterschutz dem Kindsvater seiner Ziele zu dienen und weitere, vor allem das Kinderheim Brugg widerrechtlich gemäss UN-Kinderrecht Artikel 36 zu begüns- tigen. Der Mutter hat er nicht nur ihr Recht auf Schutz vor Gewalt aberkannt, sondern sie verantwort- lich gemacht für die scheiternden Vater-Kinderkontakte und somit dem Fehlverhalten des Kindsvaters, was Täterschutz entspricht. Zudem wurde ihr dadurch massive psychische Gewalt angetan, die bis heute anhält. Die Kinder und das Kindswohl sind zu Floskeln verkommen, die nur eingesetzt werden, um Fehlentscheidungen zu rechtfertigen. Die Kinder leiden! Ihnen wird massive psychische Gewalt angetan.» [Rechtschreibefehler korrigiert]. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Er- gibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. 4 5.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann integral auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Aus ihrer Beschwerdeschrift samt Beilagen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist offensichtlich, dass weder der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) noch irgend ein anderer Straftatbestand – namentlich derjenige der Ent- ziehung von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB – erfüllt ist. Der Beschwerde- führerin kann insoweit zugestimmt werden, als die im damaligen Zivilverfahren ein- gesetzte Gutachterin im erwähnten Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017 tatsächlich für ihre Vorgehensweise gerügt worden ist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig begründet, lässt sich daraus aber in keiner Art eine straf- rechtlich relevante Verfehlung des Beschuldigten ableiten. Ein Richter, der keine triftigen Gründe für ein Abweichen von einem Gutachten sieht, begeht keinen Amtsmissbrauch, wenn er ausgehend von diesem Gutachten einen Entscheid fällt, Er handelt auch nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 220 StGB, wenn er auf den gefällten rechtskräftigen Entscheid nicht zurück kommt. Eine strafrechtlich re- levante Verletzung internationalen Rechts ist ebenfalls nicht ersichtlich. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO ist abzuweisen, da die vorliegende Be- schwerde als von vornherein aussichtslos anzusehen ist. Eine Partei mit ausrei- chenden Mitteln hätte sich bei vernünftiger Überlegung gegen den Prozess ent- schieden. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden mit Blick auf ihre fi- nanziellen Verhältnisse moderat gehalten. Entschädigungen und/oder Genugtuun- gen sind keine auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird abgewie- sen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 27. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6