Der Beschwerdeführerin kann insoweit zugestimmt werden, als die im damaligen Zivilverfahren eingesetzte Gutachterin im erwähnten Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 20. Juli 2017 tatsächlich für ihre Vorgehensweise gerügt worden ist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig begründet, lässt sich daraus aber in keiner Art eine strafrechtlich relevante Verfehlung der drei Beschuldigten ableiten.